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EU-weite Ausschreibungen   BaustellV gemäß EG-Richtlinie 92|57|EWG
Gesetzesänderung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)    
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EU-weite Ausschreibung von (Bau-) Leistungen

Bei Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über den EG-Schwellenwerten sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, diese Leistungen entsprechend den Bestimmungen der VOB, VOL, VOF EU-weit vorrangig im sogenannten "Offenen Verfahren" (entspricht der öffentlichen Ausschreibung) auszuschreiben.

Folgende EG-Schwellenwerte sind zu beachten.

Nach VOB bei einer beabsichtigten baulichen Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert - ohne Umsatzsteuer - von mindestens 5 Mio Euro (ca. 9,6 Mio DM) bzw. den in § 1 a VOB/A weiter festgelegten Spezifizierungen.
Nach VOL bei der beabsichtigten Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gewerblicher Art ab einem geschätzten Auftragswert - ohne Umsatzsteuer - von 200.000 Euro (ca. 384.000,00 DM).
Nach VOF bei der beabsichtigten Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ab einem geschätzten Auftragswert - ohne Umsatzsteuer - von 200.000 Euro (ca. 384.000,00 DM).

In unserer täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, daß gerade die öffentlichen Gebietskörperschaften die o.a. Bestimmungen nicht beachten, so daß sich ggf. negative Auswirkungen für den Auftraggeber ergeben.

Als unabhängiges Consultunternehmen bieten wir Ihnen deshalb hierzu neben dem Projektmanagement auch die gesamte Erstellung und Ausführung von Ausschreibungen an.

Lernen Sie unser spezielles Diensleistungsangebot kennen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Herr Elser - u.a. Mitglied des Arbeitskreises "Kommunales Vergabehandbuch" - berät Sie gerne.

Ansprechpartner: Herr Hubert Elser Telefon: 0711 693308 - 41
Baustellenverordnung (BaustellV) gemäß EG-Richtlinie 92|57|EWG Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Erstellung, Koordination und Dokumentation zur Projektphase von der Ausführungsplanung bis zur Auftragsvergabe
Analyse und Zusammenstellung der die Leistungsgewerke übergreifenden Gefährdungen
Entwicklung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheitstechnik auf Grundlage der vorgegebenen Vorschriften
Zusammenstellung der entsprechenden Regelwerke
Grafische und tabellarische Darstellung der Ergebnisse

Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Koordination und Dokumentation zur Projektphase Bauausführung ab Auftragsvergabe
Überwachung und Dokumentation der Schutzzielvorgaben aus Baustellenverordnung und SIGE-Plan
Pflichterfüllungen prüfen
Arbeitgeberzusammenarbeit organisieren
Zusätzliche Leistungen
Anpassung und Fortführung des SIGE-Planes
durch Sondervorschläge und Nebenangebote der Auftragnehmer sowie nachträgliche Auftragsänderungen durch Auftraggeber bzw. Auftragnehmer und durch unvorhersehbare Änderungen der Arbeitsbedingungen,
grafische und tabellarische Darstellung der Ergebnisse,
Koordination und Dokumentation.

Die Klinger und Partner GmbH ist jederzeit fachlich sowie personell in der Lage, die erforderlichen Spezialleistungen entsprechend der Baustellenverordnung zu erbringen.

Gerne wird er Ihnen ein Angebot unterbreiten.

Wir freuen uns, wenn Sie sich mit unserem Sicherheitsingenieur Herrn Wolfgang Kny in Verbindung setzen.

Ansprechpartner: Herr Wolfgang Kny Telefon: 0711 693308 - 45
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Durch das Umweltschutzänderungsgesetz (Artikelgesetz) wurde der Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) durch eine Änderrungs richtlinie erheblich erweitert.

Danach sind bei Vorhaben, die auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, Umweltverträglichkeitsprüfungen vorzunehmen.

Dies gilt jetzt auch für:

mehrere Vorhaben, die gleichzeitig verwirklicht werden
Bebauungspläne
Leitungs- und andere Anlagen

Vor Durchführung solcher Maßnahmen entstehen sofort folgende Fragen:

Gilt eine Übergangsregelung?
Ist eine volle UVP durchzuführen?
Planfeststellung, Plangenehmigung, unwesentliche Bedeutung?
Soll eine Vorprüfung allgemein oder standortbezogen erfolgen?
Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung der UVP?
In welchem Umfang werden Leistungen erforderlich?

In unserer täglichen Praxis stellen wir immer wieder fest, dass gerade bei Neuerungen sehr viele Unsicherheiten entstehen, die bei qualifizierter Einzelfallbetrachtung unnötig sind.

Eine nicht Beachtung neuer Bestimmungen kann negative Auswirkungen für den Verantwortlichen haben. In umgekehrter Weise ist eine verträgliche Regelung zwischen allen Beteiligten möglich.

Als unabhängiges technisches Consultunternehmen bieten wir Ihnen deshalb Unterstützung und Hilfe an. Sprechen Sie mit uns, wir finden gemeinsam eine Lösung.

Ansprechpartner: Prof. Horst J. Puscher Telefon: 0711 693308 - 40