| Sicherheit und Arbeitsschutz in Klärwerken | Arbeitsschutz in der Abwasserwirtschaft |

Die Gemeinde BWGZ 11/2003
Die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27.September 2002 (BGBl. I Nr. 70 vom 2.Oktober 2002 S. 3777) löst mehrere Rechtsverordnungen zur Arbeitssicherheit ab, für die dann noch Übergangsregelungen bestehen wie z.B. für:
| die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF), | |
| die Aufzugsverordnung, | |
| die Druckbehälterverordnung, | |
| die Verordnung über Gashochdruckleitungen etc., | |
| die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV). | |
| Zusätzlich wird der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung stärker verankert. |
Ziele der Verordnung sind:
| mehrere EG-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, | |
| ein einheitliches betriebliches europaweites Anlagensicherheitsrecht zu schaffen (klare Trennung zwischen Hersteller- und Betreiberpflichten), | |
| Neuordnung zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften um Doppelregelungen zu beseitigen und zu vermeiden, | |
| anstelle der gesetzlichen Regelungen tritt die Betreiberverantwortung (Deregulierung), welches die wichtigste und entscheidendste Änderung ist. |
Für den Betreiber heißt das, folgende Punkte müssen verbindlich umgesetzt werden:
Gefährdungsbeurteilung
(Der Unternehmer hat bei der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des Standes der Technik, des §16 der GefStoffV sowie der Anhänge 1 bis 4 die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln d.h. zu prüfen und zu bewerten)
Explosionsgefährdete Bereiche erfassen und beurteilen
(Grundlagenermittlung, Dokumentation durch textliche Beschreibung und/oder durch zeichnerische Darstellung)
Maßnahmen zum Explosionsschutz
(Festlegung für Betriebszustände für Neu-, Umbau-, Sanierungsmaßnahmen)
Arbeitsmittel nach Stand der Technik
(Festlegung der Beschaffenheit, Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen beim Benutzen, Betriebsanweisungen für den Umgang)
Prüfungen der Arbeitsmittel
(Anlegen eines Prüfkatasters mit Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen, sowie wer zu prüfen hat)
Unterweisung der Mitarbeiter
(Die betroffenen Mitarbeiter in alle Handlungsschritte und Präventionsmaßnahmen sowie in die Wirkkontrolle einzubeziehen)
Organisationsverpflichtung
(kann festgelegt werden z.B. durch ein Arbeitsschutz Management-System, beschrieben in einem Arbeitsschutz Management-Handbuch)
| Ansprechpartner: Prof. Horst J. Puscher | Telefon: 0711 693308 - 40 |
Arbeitsschutz im Bereich AbwasserwirtschaftRisiken vermeiden Artikel 17. September 2001
Staatsanzeiger für Baden-Würtemberg Nr. 36
Die Arbeitsschutzgesetze und das Sozialgesetzbuch VII schreiben vor, Gefährdungen für Leben und Gesundheit aller Beschäftigten bei der Arbeit möglichst zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Risiken von unvermeidbaren Gefährdungen zu minimieren.
Die Arbeitgeber/Vorgesetzten stehen daher in der Verantwortung : Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu ergreifen und die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Um diese Ziele und Anforderungen umzusetzen, bedarf es zielgerichteter Handlungsanweisungen und Organisationsabläufe, die darauf abgestimmt werden müssen, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Wichtige Einzelleistungen hierzu sind vor allem: Die Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit; die Bewertungen von Arbeitsabläufen, -mitteln, -plätzen, -stoffen; die Erstellung von Betriebshandbüchern und Betriebs-/Arbeitsanweisungen; die Messung, Dokumentation und Auswertung von Gefahrstoffen und Lärm; Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen; Rettungs-, Flucht- und Ex-Zonen-Pläne; Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe) bei Bauvorhaben (BaustellV).
Die Arbeitgeber/Vorgesetzten sind gut beraten, die präventiven Anforderungen eines umfassenden Arbeitsschutzes durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen. Nur so können sie vermeiden, sich - auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH - dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Pflichtverstoßes auszusetzen, der dann gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach sich zieht.
Der Unternehmensbereich Umweltwirtschaft wird unter Federführung der ATV-DVWK im Frühjahr 2002 eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Arbeitsschutz durchführen. Ziel dieses Seminars ist es, den Leitgedanken des betrieblichen Arbeitsschutzes, die kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit, fachbezogen und praxisgerecht zu vermitteln.
| Ansprechpartner: Prof. Horst J. Puscher | Telefon: 0711 693308 - 40 |

